{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-02-06", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-259_2013-02-06.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=9e58f7eb-2349-42b3-9289-b02aa1188ff4&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050899", "Checksum": "50cea8a09ac8b0e2594c93c8fb77975a"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-259_2013-02-06.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=5eb8787a-1070-4950-b916-ced2654f6e15", "Checksum": "7dd073553021e5baafc14eb7e2642cb2"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 259", "810 2012 259"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 06.02.2013 810 12 259 (810 2012 259)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Selbständige Erwerbstätigkeit (RRB Nr. 1237 vom 14. 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Februar 2013 (810 12 259)\n____________________________________________________________________\n\nSoziale Sicherheit\n\nSelbständige Erwerbstätigkeit\n\nBesetzung Abteilungs-Vizepräsident Bruno Gutzwiller, Kantonsrichter Stefan\nSchulthess, Markus Clausen, Christian Haidlauf, Niklaus Ruckstuhl,\nGerichtsschreiber Marius Wehren\n\nParteien A.____, Beschwerdeführerin\n\ngegen\n\nRegierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner\n\nSozialhilfebehörde B.____, Beschwerdegegnerin\n\nBetreff Selbständige Erwerbstätigkeit (RRB Nr. 1237 vom 14. August 2012)\n\nA. A.____ wird seit dem 1. Dezember 2009 von der Sozialhilfebehörde B.____ (Sozialhilfebehörde) unterstützt, nachdem sie bereits in der Vergangenheit über längere Zeiträume Sozialhilfeleistungen bezog. Mit Schreiben vom 14. September 2011 ersuchte sie die Sozialhilfebehörde um Unterstützung beim Aufbau einer selbständigen Erwerbstätigkeit und unterbreitete\nder Behörde eine entsprechende Geschäftsidee. Gestützt darauf wurde ihr mit Verfügung der\nSozialhilfebehörde vom 14. November 2011 eine Frist von vorerst sechs Monaten gesetzt für\ndie Umsetzung ihrer Geschäftsidee, wobei nach Ablauf dieser Frist über das weitere Vorgehen\nentschieden werde (Ziffer 1 und 2). Im Weiteren wurde verfügt, dass innerhalb der definierten\nZeitdauer durch eine externe Fachperson überprüft werde, ob die wirtschaftliche Selbständigkeit aufgrund der selbständigen Erwerbstätigkeit realisiert werden könne (Ziffer 3).\n\nB. Die von A.____ gegen Ziffer 3 der Verfügung vom 14. November 2011 erhobene Einsprache wurde von der Sozialhilfebehörde mit Entscheid vom 26. Januar 2012 abgewiesen. Zur\nBegründung führte die Sozialhilfebehörde aus, dass Sozialhilfebezügerinnen und Sozialhilfebezüger beim Versuch, sich selbständig zu machen, von einer Fachperson begleitet und unterstützt werden müssten. Dies stelle einerseits ein zielgerichtetes Vorgehen sicher und ermögliche anderseits früh eine Beurteilung der Erfolgsaussichten. Der Beizug einer Fachperson für\ndie von der Sozialhilfe unterstützten Selbständigerwerbenden entspreche zudem dem üblichen\nVorgehen. Der Auftrag an die externe Fachperson werde dabei jeweils von der Sozialhilfebehörde erteilt.\n\nC. Am 15. Februar 2012 erhob A.____ gegen den Entscheid der Sozialhilfebehörde vom\n26. Januar 2012 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat). Sie beantragt sinngemäss eine Neuformulierung von Ziffer 3 der Verfügung der Sozialhilfebehörde vom 14. November 2011 dahingehend, dass von der Anordnung der Begleitung durch\neine externe Fachperson abgesehen werde und an deren Stelle die Möglichkeit des Beizugs\neiner externen Beratungsperson trete.\n\nD. Mit Entscheid des Regierungsrats vom 14. August 2012 wurde die Beschwerde von\nA.____ abgewiesen.\n\nE. Am 1. September 2012 erhob A.____ gegen den Entscheid des Regierungsrats Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht).\nMit verbesserter Beschwerdeeingabe vom 18. September 2012 stellt sie das Begehren, es sei\nder angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei Ziffer 3 der Verfügung der Sozialhilfebehörde vom 14. November 2012 aufzuheben. Eventualiter sei Ziffer 3 der Verfügung der Sozialhilfebehörde vom 14. November 2012 gemäss der Einsprachebegründung der Beschwerdeführerin\nvom 22. Dezember 2011 abzuändern und es sei festzustellen, dass vor Ablauf der unter Ziffer 1\nder Verfügung der Sozialhilfebehörde B.____ vom 14. November 2011 definierten Zeitdauer\ndurch eine externe Fachperson überprüft werde, ob die wirtschaftliche Selbständigkeit aufgrund\nder selbständigen Erwerbstätigkeit realisierbar erscheine, und dass die Beschwerdeführerin\ninnerhalb der unter Ziffer 1 der Verfügung der Sozialhilfebehörde vom 14. November 2011 definierten Zeitdauer die Möglichkeit erhalte, eine externe Beratungsperson beizuziehen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die unentgeltliche Prozessführung beantragt.\n\nF. Am 5. November 2012 reichte die Beschwerdeführerin dem Gericht ihre Beschwerdebegründung ein, in der sie vollumfänglich an den gestellten Begehren festhält.\n\nG. Mit Vernehmlassung vom 3. Dezember 2012 beantragt der Regierungsrat die Abweisung der Beschwerde, wobei er vollumfänglich auf den angefochtenen Entscheid verweist.\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nH. Die Sozialhilfebehörde verweist in ihrer Vernehmlassung vom 4. Dezember 2012, ohne in der Sache einen Antrag zu stellen, auf ihre Verfügung vom 14. November 2011 sowie ihren Einspracheentscheid vom 26. Januar 2012. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie,\nes sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen.\n\nI. Mit Präsidialverfügung vom 13. Dezember 2012 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Der Beschwerdeführerin wurde für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.\n\nJ. Mit Präsidialverfügung vom 7. Januar 2013 wurde der Verfahrensantrag der Sozialhilfebehörde auf Entzug der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.\n\nDas Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :\n\n"}