Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Wegweisung ist sofort vollstreckbar und der Beschwerdeführer hat die Schweiz spätestens zum Zeitpunkt seiner (bedingten) Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'100.-- verrechnet.