12. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Das Verfahren vor dem Kantonsgericht ist kostenpflichtig und die diesbezüglichen Kosten werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 1 und 3 VPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht von Fr. 2'100.-- gehen demzufolge zu Lasten des Beschwerdeführers und werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'100.-- verrechnet. Die Parteikosten werden in Anwendung von § 21 Abs. 1 und 2 VPO wettgeschlagen.