10. Zusammenfassend kommt das Gericht somit zum Schluss, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie die Wegweisung des Beschwerdeführers rechtlich nicht zu beanstanden sind. Es liegen weder staatsvertragliche oder gesetzliche Ansprüche auf Erteilung einer Anwesenheitsberechtigung vor, noch ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt. Ebenso wenig ist die Ermessensbetätigung der Verwaltungsbehörden zu beanstanden. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen. 11. Der Beschwerdeführer befindet sich zurzeit in der Justizvollzugsanstalt K.____. Er hat die Schweiz deshalb spätestens zum Zeitpunkt seiner (bedingten) Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen.