8.4 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid ihr Ermessen gemäss den in Art. 96 AuG vorgegebenen Kriterien ausgeübt. Der Regierungsratsbeschluss stellt weder eine Überoder Unterschreitung noch einen Missbrauch des Ermessens dar. Die Ermessensausübung der Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden. Der Regierungsratsbeschluss hält sodann auch zu Recht fest, dass die Voraussetzungen zur Erteilung einer Härtefallbewilligung nicht gegeben seien. Es ist dem Beschwerdeführer zumutbar, in sein Heimatland zurückzukehren und es liegt mithin kein persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG vor.