Betreffend Integrationsgrad führt der Regierungsrat aus, dass selbst wenn sich der Beschwerdeführer in sozialer Hinsicht gut integriert habe, die fünfjährige Freiheitsstrafe und die übrigen Verfehlungen gegen die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und für eine Wegweisung aus der Schweiz sprechen. Insgesamt sehe sich der Regierungsrat nicht dazu veranlasst, dem Beschwerdeführer ermessensweise eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.