Eine Wegweisung des Beschwerdeführers sei unter dem Aspekt der öffentlichen Interessen und im Hinblick auf die strenge Praxis des Bundesgerichts im Zusammenhang mit Drogendelikten (vgl. E. 7.2) gerechtfertigt. In Anbetracht der persönlichen Verhältnisse geht der Regierungsrat davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund der über 18-jährigen Aufenthaltsdauer in der Schweiz und der hier lebenden Familie eine starke persönliche Bindung zur Schweiz habe. Allerdings stehe der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Familienangehörigen, weshalb er seine familiären Beziehungen auch von seiner Heimat aus pflegen könne. Betreffend