8.3 Die Vorinstanz hat ihr Ermessen korrekt ausgeübt und zu Recht das Vorliegen eines Härtefalls verneint. Im Rahmen ihrer Ermessensausübung berücksichtigt die Vorinstanz in Einklang mit Art. 96 AuG die öffentlichen Interessen, die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration. Sie betont dabei, dass aufgrund mehrfacher Verbrechen und Vergehen gegen