8.2 Zu prüfen ist ausserdem, ob allenfalls ein Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG vorliegt. Für die Auslegung dieser Bestimmung kann auf die bisherige Härtefallpraxis im Rahmen von Art. 13 lit. f der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (aBVO) vom 6. Oktober 1986 abgestellt werden (Spescha, a.a.O., N 5 zu Art. 30 AuG). Für die Anwendung der Härtefallregelung ist erforderlich, dass sich die betreffende ausländische Person in einer persönlichen Notlage befindet.