7.3 Mit Blick auf die schwerwiegende und wiederholte Delinquenz, sowie die mögliche Rückfallgefahr, besteht ein öffentliches Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, welches die privaten Interessen an einem weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz überwiegt. Die Vorinstanzen haben zu Recht festgestellt, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers geeignete und erforderliche Massnahmen darstellen, welche sich auch als verhältnismässig im engeren Sinne erweisen.