Sowohl eine Verwarnung als auch eine Aufenthaltsbewilligung mit Bedingungen stehen ausser Frage, zumal der Beschwerdeführer bereits mit Schreiben des AfM vom 12. April 2007 verwarnt wurde und sich dennoch nicht von weiteren Straftaten distanziert hat. Aufgrund der mehrfach wiederholten Delinquenz ergibt sich ausserdem, dass dem Verhalten des Beschwerdeführers nicht lediglich durch behördliche Bedingungen entgegen gewirkt werden kann. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung des Beschwerdeführers ist somit eine geeignete und erforderliche Massnahme, um die hiesige Gesellschaft vor weiteren Delikten zu schützen. Es bleibt sodann zu prüfen, ob