Das Bundesgericht verfolgt im Zusammenhang mit Delikten gegen die körperliche Integrität sowie Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz eine strenge Praxis (vgl. BGE 125 II 521 E. 4a, 122 II 433 E. 2c). Angesichts der eher ungünstigen Prognose und der Rechtsprechung des Bundesgerichts, ist das Vorliegen milderer Massnahmen zu verneinen. Sowohl eine Verwarnung als auch eine Aufenthaltsbewilligung mit Bedingungen stehen ausser Frage, zumal der Beschwerdeführer bereits mit Schreiben des AfM vom 12. April 2007 verwarnt wurde und sich dennoch nicht von weiteren Straftaten distanziert hat.