7.2 Es steht ausser Frage, dass eine Wegweisung für die Erreichung der fremdenpolizeilichen Ziele eine geeignete Massnahme ist, wobei vorliegend der Schutz der Gesellschaft vor weiteren Straftaten des Beschwerdeführers im Vordergrund steht. Zu prüfen ist jedoch, ob diese Massnahme auch erforderlich ist und ob nicht ein milderes Mittel zur Verfügung steht, um den genannten Zweck zu erreichen. Das Bundesgericht verfolgt im Zusammenhang mit Delikten gegen die körperliche Integrität sowie Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz eine strenge Praxis (vgl. BGE 125 II 521 E. 4a, 122 II 433 E. 2c).