7.1 In einem weiteren Schritt gilt es zu beurteilen, ob der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig ist. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist gerechtfertigt, wenn sie in der im Einzelfall vorgenommenen Interessenabwägung, verhältnismässig erscheint. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit fordert, dass die Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich sind. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt werden (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX