Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht fall in die Delinquenz kann nicht ausgeschlossen werden. Wenn aufgrund der hier lebenden Kernfamilie des Beschwerdeführers auch unbestrittenermassen gewichtige private Interessen auf dem Spiel stehen, so ist das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Verhinderung weiterer Straftaten dennoch höher zu gewichten. Der Eingriff in das Familienleben ist gerechtfertigt, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht auf Art. 8 EMRK berufen kann, um die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu erwirken.