Es ist jedoch auch darauf hinzuweisen, dass die Kinder und die Ehefrau die Wahl haben, in der Schweiz zu bleiben oder dem Beschwerdeführer in den Kosovo zu folgen. Sie verfügen über eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz und es steht ihnen somit frei, hier zu verbleiben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_218/210 vom 27. Juli 2010 E. 3.3.3). Der Kontakt zum Beschwerdeführer kann sodann mittels Multimediageräten und Urlaubsbesuchen aufrecht erhalten werden. Bereits heute sehen die Ehefrau und die Kinder den Beschwerdeführer unregelmässig, weshalb seine Abwesenheit nach der Rückkehr für die verbleibende Familie keinen gänzlich neuen Alltag darstellen würde.