Die Ehefrau ist ebenfalls kosovarische Staatsangehörige und lebte bis zu ihrem 20. Lebensjahr in ihrem Heimatland. Die beiden Kinder sprechen albanisch und es kann davon ausgegangen werden, dass sie in der Lage wären, sich im Herkunftsland der Eltern zu integrieren und dort Anschluss zu finden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_218/2010 vom 27. Juli 2010 E. 3.3.3). Es ist jedoch auch darauf hinzuweisen, dass die Kinder und die Ehefrau die Wahl haben, in der Schweiz zu bleiben oder dem Beschwerdeführer in den Kosovo zu folgen.