Der Beschwerdeführer ist im Kosovo geboren und hat dort bis zu seinem 18. Lebensjahr gelebt, weshalb zu erwarten ist, dass er sich in seinem Herkunftsland zurechtfinden wird. Er spricht die Landessprache albanisch und es ist anzunehmen, dass ihm die lokale Kultur und die dortigen Gepflogenheiten vertraut sind. Zumutbar ist eine Rückkehr auch für die Familie des Beschwerdeführers. Die Ehefrau ist ebenfalls kosovarische Staatsangehörige und lebte bis zu ihrem 20. Lebensjahr in ihrem Heimatland.