Der Beschwerdeführer war wiederholt delinquent. Zu nennen sind die gegen ihn ergangenen Verurteilungen wegen Teilnahme an einem Raufhandel, Unterlassen der Nothilfe, Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit, einfacher Körperverletzung, mehrfacher Tätlichkeit, mehrfacher Drohung und verbotenem Waffenbesitz. Schliesslich erging die Verurteilung zu fünf Jahren Freiheitsstrafe wegen mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie wegen mehrfachen Fahrens trotz Entzug des Führerausweises.