6.4 Der Beschwerdeführer befindet sich seit Januar 1994 und somit seit 19 Jahren ordnungsgemäss in der Schweiz. In dieser Zeit hat er wiederholt gegen die Rechtsordnung verstossen. Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts anhand der verhängten Freiheitsstrafe ermittelt (vgl. BGE 120 Ib 6 E. 4b). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung impliziert eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren in jedem Fall einen sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung, weshalb sie den weiteren Verbleib des ausländischen Straftäters in der Schweiz ausschliessen kann.