Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2010 E. 4). Der angefochtene Entscheid stützt sich auf Art. 62 lit. b in Verbindung mit Art. 80 VZAE, womit eine gesetzliche Grundlage vorhanden ist. Er bezweckt die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung sowie die Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen und verfolgt damit öffentliche Interessen, die in Art. 8 Ziff. 2 EMRK ausdrücklich erwähnt sind. Somit bleibt zu prüfen, ob die Massnahme auch verhältnismässig ist und es muss eine Abwägung der Interessen vorgenommen werden.