6.2 Sowohl die Ehefrau als auch die beiden minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers verfügen über eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz. Ein gefestigtes Anwesenheitsrecht der Kernfamilie des Beschwerdeführers liegt somit vor. Obschon es in der Vergangenheit wiederholt zu Vorfällen von häuslicher Gewalt gekommen ist, das Ehepaar vorübergehend getrennt lebte und einer der beiden Söhne von der Polizei aufgegriffen wurde, weil er aus Angst nicht mehr nach Hause wollte, besteht nach Aussagen der Ehefrau und der beiden Kinder der Wunsch des Zusammenlebens nach wie vor.