5.2 Die Rechtsansprüche gemäss Art. 43 AuG gelten unter Vorbehalt der Erlöschensgründe von Art. 51 Abs. 2 AuG. Nach Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG erlöschen die Ansprüche, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen. Solche bestehen unter anderem, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 62 lit. b AuG). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt eine längerfristige Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 62 lit. b AuG vor, wenn gegen eine ausländische Person eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ausgesprochen wurde (vgl. BGE 135 II 379 E. 4.2).