4.3 Einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung hat eine ausländische Person gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG namentlich dann, wenn sie mit einer Person, welche eine Niederlassungsbewilligung besitzt verheiratet ist und mit ihrem Ehegatten zusammenwohnt. Nach Auflösung der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 AuG zudem weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration vorliegt (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b).