J. In der Vernehmlassung vom 26. September 2012 beantragt der Regierungsrat die Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung verwies er auf die Erwägungen im angefochtenen Regierungsratsbeschluss. Mit Verfügung vom Kantonsgericht vom 1. November 2012 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Am 13. Dezember 2012 fand die Anhörung von den Söhnen D.____ und E.____ statt.