I. Am 27. August 2012 erhob A.____, vertreten durch Advokat Dr. Roland Winiger, Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), gegen den Beschluss des Regierungsrates. Er beantragt, es sei der Entscheid des Regierungsrates aufzuheben, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern, eventualiter sei eine Verwarnung auszusprechen und subeventualiter sei eine Aufenthaltsbewilligung mit Auflagen zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In seiner Begründung bestätigte er, dass ein Widerrufsgrund nach Art. 62 lit. b AuG gesetzt wurde.