Mit Beschluss vom 14. August 2012 bestätigte der Regierungsrat die Verfügung des AfM vom 3. Mai 2012 betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung und wies die Beschwerde vom 15. Mai 2012 ab. In seiner Begründung führte der Regierungsrat aus, dass eine Verurteilung zu fünf Jahren Freiheitsstrafe zweifelsohne einen Widerrufsgrund darstelle nach Art. 62 lit. b Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005 und dass das öffentliche Interesse an der Fernhaltung das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz überwiege. Der Regierungsrat verneinte zudem eine ermessensweise Verlängerung und einen Härtefall.