G. Nachdem mit Schreiben vom 9. März 2012 den beiden Ehegatten und dem älteren Sohn das rechtliche Gehör gewährt wurde, verfügte das AfM am 3. Mai 2012 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig wurde einer Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. Als Begründung wurde im Wesentlichen die gegen ihn ausgesprochene fünfjährige Freiheitsstrafe sowie sein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorgebracht.