Mit Strafbefehl vom 8. Februar 2006 verurteilte das Bezirksstatthalteramt G.____ A.____ zu einer unbedingt zu vollziehenden Gefängnisstrafe von 45 Tagen, wegen einfacher Körperverletzung, mehrfacher Tätlichkeit, mehrfacher Drohung und verbotenem Waffenbesitz. C. Mit Schreiben vom 12. April 2007 verwarnte das Amt für Migration Basel-Landschaft (AfM) A.____ aufgrund der Verurteilung zu 45 Tagen Gefängnisstrafe vom 8. Februar 2006 und aufgrund der offenen Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 35`900.-- und der Betreibungen von über Fr. 42`600.--.