B. Mit Strafbefehl vom 20. Dezember 1995 wurde A.____ wegen Teilnahme an einem Raufhandel und Unterlassen der Nothilfe für schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Haftstrafe von zehn Tagen verurteilt. Mit Strafbefehl vom 18. Juli 2002 wurde A.____ wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit zu einer Busse von Fr. 600.-- verurteilt. Gemäss dem Journalauszug der Polizei des Kantons Basel-Landschaft (Polizei) kam es am 20. Februar 2005 zu einem Vorfall von häuslicher Gewalt. Nach Aussage von C.____ habe ihr Ehemann sie geschlagen, ihr Fusstritte versetzt und gedroht, sie zu töten.