{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-01-16", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-255_2013-01-16.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=61320812-56a2-43be-aa7f-822e9bedc736&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050911", "Checksum": "ac0d42c0c304e09f6aca50d712dcbd17"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-255_2013-01-16.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=7555a5c1-9fcd-4df0-8ba7-86a049829141", "Checksum": "1b2c2548a6abba925ff448ec9759fdc4"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 255", "810 2012 255"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 16.01.2013 810 12 255 (810 2012 255)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 1241 vom 14. 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Das bedeutet, dass ihre Lebens- und Daseinsbedingungen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen in gesteigertem Masse in\nFrage gestellt sein müssen, bzw. die Verweigerung von der Ausnahme der zahlenmässigen\nBegrenzung für die betroffene Person schwere Nachteile zur Folge hätte (vgl. BGE 119 Ib 33\nE. 4, 123 II 125 E. 2 und 3, 128 II 200 E. 2). Bei der Beurteilung des Härtefalles sind alle Gesichtspunkte und Besonderheiten des Einzelfalles einzubeziehen (vgl. BGE 124 II 112 E. 2 mit\nHinweisen). In diesem Zusammenhang sind die in Art. 31 VZAE betreffend schwerwiegender\npersönlicher Härtefälle aufgezählten Kriterien zu berücksichtigen: die Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille\nzur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung, die Dauer der Anwesenheit in\nder Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im\nHerkunftsstaat.\n\n8.3 Die Vorinstanz hat ihr Ermessen korrekt ausgeübt und zu Recht das Vorliegen eines\nHärtefalls verneint. Im Rahmen ihrer Ermessensausübung berücksichtigt die Vorinstanz in Einklang mit Art. 96 AuG die öffentlichen Interessen, die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad\nder Integration. Sie betont dabei, dass aufgrund mehrfacher Verbrechen und Vergehen gegen\n\nSeite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ndas Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfachen Fahrens trotz Führerausweisentzugs die öffentliche Sicherheit und Ordnung in erheblicher Weise gefährdet worden sei. Eine Wegweisung des\nBeschwerdeführers sei unter dem Aspekt der öffentlichen Interessen und im Hinblick auf die\nstrenge Praxis des Bundesgerichts im Zusammenhang mit Drogendelikten (vgl. E. 7.2) gerechtfertigt. In Anbetracht der persönlichen Verhältnisse geht der Regierungsrat davon aus, dass der\nBeschwerdeführer aufgrund der über 18-jährigen Aufenthaltsdauer in der Schweiz und der hier\nlebenden Familie eine starke persönliche Bindung zur Schweiz habe. Allerdings stehe der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Familienangehörigen, weshalb er seine familiären Beziehungen auch von seiner Heimat aus pflegen\nkönne. Betreffend Integrationsgrad führt der Regierungsrat aus, dass selbst wenn sich der Beschwerdeführer in sozialer Hinsicht gut integriert habe, die fünfjährige Freiheitsstrafe und die\nübrigen Verfehlungen gegen die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und für eine Wegweisung aus der Schweiz sprechen. Insgesamt sehe sich der Regierungsrat nicht dazu veranlasst,\ndem Beschwerdeführer ermessensweise eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.\n\n8.4 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid ihr Ermessen gemäss den in Art. 96\nAuG vorgegebenen Kriterien ausgeübt. Der Regierungsratsbeschluss stellt weder eine Überoder Unterschreitung noch einen Missbrauch des Ermessens dar. Die Ermessensausübung der\nVorinstanz ist somit nicht zu beanstanden. Der Regierungsratsbeschluss hält sodann auch zu\nRecht fest, dass die Voraussetzungen zur Erteilung einer Härtefallbewilligung nicht gegeben\nseien. Es ist dem Beschwerdeführer zumutbar, in sein Heimatland zurückzukehren und es liegt\nmithin kein persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG vor.\n\n9. Abschliessend ist festzuhalten, dass auch der Eventualantrag und der Subeventualantrag abzuweisen sind. Der Beschwerdeführer ist zufolge strafrechtlicher Verfehlungen und gestützt auf die gegen ihn bestehenden Verlustscheine und Betreibungen bereits früher verwarnt\nworden und sah sich dennoch nicht zur Einhaltung der schweizerischen Rechtsordnung veranlasst. Wie bereits ausgeführt erübrigt sich somit eine weitere Verwarnung und angesichts der\ngravierenden Straftaten sind auch keine Gründe für die Erteilung einer Auflage ersichtlich.\n\n10. Zusammenfassend kommt das Gericht somit zum Schluss, dass die Nichtverlängerung\nder Aufenthaltsbewilligung sowie die Wegweisung des Beschwerdeführers rechtlich nicht zu\nbeanstanden sind. Es liegen weder staatsvertragliche oder gesetzliche Ansprüche auf Erteilung\neiner Anwesenheitsberechtigung vor, noch ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt.\nEbenso wenig ist die Ermessensbetätigung der Verwaltungsbehörden zu beanstanden. Folglich\nist die Beschwerde abzuweisen.\n\n11. Der Beschwerdeführer befindet sich zurzeit in der Justizvollzugsanstalt K.____. Er hat\ndie Schweiz deshalb spätestens zum Zeitpunkt seiner (bedingten) Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen.\n\n12. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Das Verfahren vor dem Kantonsgericht ist kostenpflichtig und die diesbezüglichen Kosten werden in der Regel der unterliegenden Partei in\nangemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 1 und 3 VPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe\n\nSeite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nvon Fr. 2'100.-- gehen demzufolge zu Lasten des Beschwerdeführers und werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'100.-- verrechnet. Die Parteikosten werden in\nAnwendung von § 21 Abs. 1 und 2 VPO wettgeschlagen.\n\n"}