{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-01-16", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-255_2013-01-16.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=61320812-56a2-43be-aa7f-822e9bedc736&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050911", "Checksum": "ac0d42c0c304e09f6aca50d712dcbd17"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-255_2013-01-16.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=7555a5c1-9fcd-4df0-8ba7-86a049829141", "Checksum": "1b2c2548a6abba925ff448ec9759fdc4"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 255", "810 2012 255"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 16.01.2013 810 12 255 (810 2012 255)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 1241 vom 14. 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Ausserdem\nmuss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die\nden Privaten auferlegt werden (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines\nVerwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, N 581 ff.). Den privaten Interessen der ausländischen Person stehen die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung insbesondere wegen\nstrafrechtlich relevanten Verhaltens gegenüber. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl. BGE 135 II 381 E. 4.3).\n\n7.2 Es steht ausser Frage, dass eine Wegweisung für die Erreichung der fremdenpolizeilichen Ziele eine geeignete Massnahme ist, wobei vorliegend der Schutz der Gesellschaft vor\nweiteren Straftaten des Beschwerdeführers im Vordergrund steht. Zu prüfen ist jedoch, ob diese\nMassnahme auch erforderlich ist und ob nicht ein milderes Mittel zur Verfügung steht, um den\ngenannten Zweck zu erreichen. Das Bundesgericht verfolgt im Zusammenhang mit Delikten\ngegen die körperliche Integrität sowie Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz\neine strenge Praxis (vgl. BGE 125 II 521 E. 4a, 122 II 433 E. 2c). Angesichts der eher ungünstigen Prognose und der Rechtsprechung des Bundesgerichts, ist das Vorliegen milderer Massnahmen zu verneinen. Sowohl eine Verwarnung als auch eine Aufenthaltsbewilligung mit Bedingungen stehen ausser Frage, zumal der Beschwerdeführer bereits mit Schreiben des AfM\nvom 12. April 2007 verwarnt wurde und sich dennoch nicht von weiteren Straftaten distanziert\nhat. Aufgrund der mehrfach wiederholten Delinquenz ergibt sich ausserdem, dass dem Verhalten des Beschwerdeführers nicht lediglich durch behördliche Bedingungen entgegen gewirkt\nwerden kann. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene\nWegweisung des Beschwerdeführers ist somit eine geeignete und erforderliche Massnahme,\num die hiesige Gesellschaft vor weiteren Delikten zu schützen. Es bleibt sodann zu prüfen, ob\ndie Massnahme als verhältnismässig im engeren Sinne zu qualifizieren ist, ob also der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen steht, die dem Beschwerdeführer auferlegt werden. Diesbezüglich muss eine Interessenabwägung vorgenommen werden, wie dies bereits in E. 6.4 bis 6.6 in umfassender Weise erfolgt ist. Es kann daher auf die\ndortigen Ausführungen verwiesen werden, in denen festgestellt wurde, dass vorliegend die öffentlichen Interessen an der Wegweisung überwiegen. Somit erweist sich die Nichtverlängerung\n\nSeite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nder Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung des Beschwerdeführers als\nverhältnismässig.\n\n7.3 Mit Blick auf die schwerwiegende und wiederholte Delinquenz, sowie die mögliche\nRückfallgefahr, besteht ein öffentliches Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, welches die privaten Interessen an einem weiteren Verbleib des Beschwerdeführers\nin der Schweiz überwiegt. Die Vorinstanzen haben zu Recht festgestellt, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers geeignete und\nerforderliche Massnahmen darstellen, welche sich auch als verhältnismässig im engeren Sinne\nerweisen.\n\n8.1 Wenn kein Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, so ist selbst bei Vorliegen von Widerrufsgründen zu prüfen, ob die Bewilligung ermessensweise gewährt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 2A_509/2001 vom 3. April 2002 E.\n3.5; NÜSSLE TAMARA, a.a.o., Rn. 33 zu Art. 33). Ein Widerrufsgrund ist dabei lediglich Ausdruck\ndafür, dass an der Wegweisung der ausländischen Person ein gewichtiges öffentliches Interesse besteht. Dieses muss gemäss Art. 96 AuG gegen die persönlichen und familiären Interessen\nder ausländischen Person am Verbleib in der Schweiz abgewogen werden. Dabei ist der Dauer\nder bisherigen Anwesenheit in der Schweiz, dem Verhalten der ausländischen Person in dieser\nZeit, ihrem Grad der Integration sowie den persönlichen, familiären und sozialen Beziehungen\ngebührend Rechnung zu tragen (NÜSSLE TAMARA, a.a.o., Rn. 33 zu Art. 33).\n\n"}