{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-01-16", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-255_2013-01-16.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=61320812-56a2-43be-aa7f-822e9bedc736&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050911", "Checksum": "ac0d42c0c304e09f6aca50d712dcbd17"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-255_2013-01-16.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=7555a5c1-9fcd-4df0-8ba7-86a049829141", "Checksum": "1b2c2548a6abba925ff448ec9759fdc4"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 255", "810 2012 255"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 16.01.2013 810 12 255 (810 2012 255)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 1241 vom 14. 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Zu Recht bezeichnet der Regierungsrat das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers negativ. Der Beschwerdeführer hat über eine lange Zeit gezeigt, dass er Mühe hat, sich an die Rechtsordnung\nder Schweiz zu halten. Abgesehen von der Verurteilung zur fünfjährigen Freiheitsstrafe hat er\nwiederholt und mit diversen anderen Delikten gegen die Rechtsordnung verstossen. Die kontinuierliche Missachtung der Schweizer Rechtsordnung fällt zweifelsohne negativ ins Gewicht bei\nder Interessenabwägung. Von einer erfolgreichen Integration kann mithin nicht die Rede sein,\nweshalb der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz kein allzu hohes Gewicht beigemessen\nwerden kann. Zu prüfen sind schliesslich die drohenden Nachteile, welche dem Betroffenen und\nseinen Angehörigen bei einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der damit verbundenen Wegweisung entstehen. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe in ihrer\nInteressenabwägung die erheblichen Nachteile, die mit der Wegweisung verbunden wären, zu\nwenig berücksichtigt. Die ganze Kernfamilie des Beschwerdeführers lebe in der Schweiz und es\nwäre ihr nicht zumutbar, dem Beschwerdeführer in den Kosovo zu folgen. Die Trennung von\nseiner Familie, würde den Beschwerdeführer derart fest belasten, dass eine Reintegration im\nKosovo mit unüberwindlichen Problemen behaftet sein würde. Im Hinblick auf die Reintegration\ngeht die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass die Rückkehr in den Kosovo für den Beschwerdeführer mit einer nicht ganz einfachen Reintegration verbunden sein wird, aber dennoch zumutbar sei. Der Beschwerdeführer ist im Kosovo geboren und hat dort bis zu seinem 18. Lebensjahr gelebt, weshalb zu erwarten ist, dass er sich in seinem Herkunftsland zurechtfinden\nwird. Er spricht die Landessprache albanisch und es ist anzunehmen, dass ihm die lokale Kultur\nund die dortigen Gepflogenheiten vertraut sind. Zumutbar ist eine Rückkehr auch für die Familie\ndes Beschwerdeführers. Die Ehefrau ist ebenfalls kosovarische Staatsangehörige und lebte bis\nzu ihrem 20. Lebensjahr in ihrem Heimatland. Die beiden Kinder sprechen albanisch und es\nkann davon ausgegangen werden, dass sie in der Lage wären, sich im Herkunftsland der Eltern\nzu integrieren und dort Anschluss zu finden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_218/2010 vom\n27. Juli 2010 E. 3.3.3). Es ist jedoch auch darauf hinzuweisen, dass die Kinder und die Ehefrau\ndie Wahl haben, in der Schweiz zu bleiben oder dem Beschwerdeführer in den Kosovo zu folgen. Sie verfügen über eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz und es steht ihnen somit\nfrei, hier zu verbleiben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_218/210 vom 27. Juli 2010 E. 3.3.3).\nDer Kontakt zum Beschwerdeführer kann sodann mittels Multimediageräten und Urlaubsbesuchen aufrecht erhalten werden. Bereits heute sehen die Ehefrau und die Kinder den Beschwerdeführer unregelmässig, weshalb seine Abwesenheit nach der Rückkehr für die verbleibende\nFamilie keinen gänzlich neuen Alltag darstellen würde. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers\nwürde für die Familie zweifelsohne eine harte, aber dennoch zumutbare Situation darstellen.\n\n6.5 Insgesamt fallen die Straftaten bei der Interessensabwägung zuungunsten des Beschwerdeführers stark ins Gewicht. Sein Verschulden wiegt schwer und aufgrund der wiederholten Straffälligkeit kann nicht von einer günstigen Prognose ausgegangen werden. Ein Rück-\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nfall in die Delinquenz kann nicht ausgeschlossen werden. Wenn aufgrund der hier lebenden\nKernfamilie des Beschwerdeführers auch unbestrittenermassen gewichtige private Interessen\nauf dem Spiel stehen, so ist das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen\nOrdnung und der Verhinderung weiterer Straftaten dennoch höher zu gewichten. Der Eingriff in\ndas Familienleben ist gerechtfertigt, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht auf Art. 8 EMRK\nberufen kann, um die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu erwirken.\n\n"}