{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-01-16", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-255_2013-01-16.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=61320812-56a2-43be-aa7f-822e9bedc736&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050911", "Checksum": "ac0d42c0c304e09f6aca50d712dcbd17"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-255_2013-01-16.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=7555a5c1-9fcd-4df0-8ba7-86a049829141", "Checksum": "1b2c2548a6abba925ff448ec9759fdc4"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 255", "810 2012 255"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 16.01.2013 810 12 255 (810 2012 255)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 1241 vom 14. 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Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung impliziert eine Verurteilung zu einer\nFreiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren in jedem Fall einen sehr schwerwiegenden Verstoss\ngegen die schweizerische Rechtsordnung, weshalb sie den weiteren Verbleib des ausländischen Straftäters in der Schweiz ausschliessen kann. Bei der \"Zweijahresregel\" muss allerdings\nbeachtet werden, dass es sich keinesfalls um eine feste Grenze handelt, die nicht über- oder\nunterschritten werden darf. Vielmehr müssen die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.4, 120 Ib 6 E. 4b). Der Beschwerdeführer war wiederholt delinquent. Zu nennen sind die gegen ihn ergangenen Verurteilungen wegen Teilnahme an einem\nRaufhandel, Unterlassen der Nothilfe, Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit,\neinfacher Körperverletzung, mehrfacher Tätlichkeit, mehrfacher Drohung und verbotenem Waffenbesitz. Schliesslich erging die Verurteilung zu fünf Jahren Freiheitsstrafe wegen mehrfachen\nVerbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie wegen mehrfachen Fahrens trotz Entzug des Führerausweises. In Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtssprechung liegt angesichts der fünfjährigen Freiheitsstrafe und aufgrund der zahlreichen vorhergehenden Verurteilungen zweifelsohne ein schweres Verschulden vor. Bei schwerer Delinquenz muss nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung selbst ein geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen werden\n(vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_218/210 vom 27. Juli 2010 E. 3.3.1). Im vorliegenden Fall ist\nvon einem schweren Verschulden auszugehen und folglich auch nur eine geringe Rückfallegefahr hinzunehmen. Nebst dem schweren Verschulden hat der Beschwerdeführer kontinuierlich\ngegen die Schweizer Rechtsordnung verstossen und auch eine Verwarnung hat ihn nicht davon\nabgehalten, weitere Straftaten zu begehen. Somit können auch die Stellungnahme der Familie\nund die Ausführungen des Führungsberichts der Justizvollzugsanstalt K.____, wonach der Beschwerdeführer sich gebessert habe, die Annahme einer möglichen Rückfallgefahr nicht entkräften. Die Schwere des Verschuldens sowie die bestehende Rückfallgefahr begründen ein\nenormes öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers aus der Schweiz.\nDie Vorinstanz hat zu Recht im Rahmen der Interessenabwägung festgehalten, dass die lange\nAufenthaltsdauer, die familiäre Situation sowie das Sprechen der deutschen Landessprache zu\nGunsten des Beschwerdeführers stark ins Gewicht fallen. Ebenfalls richtig hat der Regierungsrat ausgeführt, dass in beruflicher Hinsicht dem Beschwerdeführer ein gewisser Arbeitswille\nnicht abzusprechen sei, er aber dennoch über keine besonderen beruflichen Qualifikationen\nverfüge. Der Beschwerdeführer übte diverse Tätigkeiten aus und war wiederholt arbeitslos. Ob\ner nach der Haftentlassung dauerhaft arbeiten wird, ist heute unklar. Die an der Verhandlung\neingereichte Zusicherung einer Arbeitsstelle im Restaurant, in dem die Ehefrau des Beschwer-\n\n"}