{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-01-16", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-255_2013-01-16.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=61320812-56a2-43be-aa7f-822e9bedc736&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050911", "Checksum": "ac0d42c0c304e09f6aca50d712dcbd17"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-255_2013-01-16.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=7555a5c1-9fcd-4df0-8ba7-86a049829141", "Checksum": "1b2c2548a6abba925ff448ec9759fdc4"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 255", "810 2012 255"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 16.01.2013 810 12 255 (810 2012 255)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 1241 vom 14. 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Diese Garantien können namentlich dann verletzt sein, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige in der\nSchweiz weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das gemeinsame Familienleben vereitelt\nwird. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK müssen die sich hierzulande aufhaltenden Angehörigen über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sie das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung\nbesitzen oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen, die ihrerseits auf einem gefestigten\nRechtsanspruch beruht. Zudem müssen diese Personen zur Kernfamilie (Ehegatte oder im\ngleichen Haushalt lebende, minderjährige Kinder) gehören, und es muss eine enge, tatsächliche und intakte Beziehung zu ihnen bestehen (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1, 130 II 281 E. 3.1,\n127 II 60 E. 1d/aa).\n\n6.2 Sowohl die Ehefrau als auch die beiden minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers\nverfügen über eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz. Ein gefestigtes Anwesenheitsrecht der Kernfamilie des Beschwerdeführers liegt somit vor. Obschon es in der Vergangenheit\nwiederholt zu Vorfällen von häuslicher Gewalt gekommen ist, das Ehepaar vorübergehend getrennt lebte und einer der beiden Söhne von der Polizei aufgegriffen wurde, weil er aus Angst\nnicht mehr nach Hause wollte, besteht nach Aussagen der Ehefrau und der beiden Kinder der\nWunsch des Zusammenlebens nach wie vor. Folglich ist davon auszugehen, dass zwischen\ndem Beschwerdeführer und seiner Kernfamilie eine enge, tatsächliche und intakte Beziehung\nbesteht. Dies wird auch vom Beschwerdegegner nicht bestritten. Der Beschwerdeführer kann\nsomit Ansprüche aus dem in Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantierten Schutz des Familienlebens ableiten.\n\n6.3 Der in Art. 8 Ziff. 1 EMRK statuierte Anspruch gilt jedoch nicht absolut: Vielmehr darf\nnach Art. 8 Ziff. 2 EMRK in das durch Ziff. 1 geschützte Rechtsgut eingegriffen werden, soweit\nder Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Gleich wie Art. 96 Abs. 1 AuG verlangt die Konvention in diesem Zusammenhang eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Verlängerung der Bewilligung und den öffentlichen Interessen an deren Nichtverlängerung. Die Entscheidkriterien sind nahezu identisch (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_218/2010 vom 27. Juli\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n2010 E. 4). Der angefochtene Entscheid stützt sich auf Art. 62 lit. b in Verbindung mit Art. 80\nVZAE, womit eine gesetzliche Grundlage vorhanden ist. Er bezweckt die Aufrechterhaltung der\nöffentlichen Ordnung sowie die Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen und verfolgt damit\nöffentliche Interessen, die in Art. 8 Ziff. 2 EMRK ausdrücklich erwähnt sind. Somit bleibt zu prüfen, ob die Massnahme auch verhältnismässig ist und es muss eine Abwägung der Interessen\nvorgenommen werden.\n\n"}