{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-01-16", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-255_2013-01-16.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=61320812-56a2-43be-aa7f-822e9bedc736&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050911", "Checksum": "ac0d42c0c304e09f6aca50d712dcbd17"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-255_2013-01-16.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=7555a5c1-9fcd-4df0-8ba7-86a049829141", "Checksum": "1b2c2548a6abba925ff448ec9759fdc4"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 255", "810 2012 255"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 16.01.2013 810 12 255 (810 2012 255)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 1241 vom 14. 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Sie kann Ausländerinnen und Ausländer zur Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit zulassen, wenn dies dem gesamtwirtschaftlichen Interesse entspricht, das\nGesuch eines Arbeitgebers vorliegt und die Voraussetzungen von Art. 20 bis Art. 25 AuG erfüllt\nsind (Art. 18 AuG). Dabei hat sie insbesondere den Vorrang inländischer Arbeitskräfte (Art. 21\nAuG) sowie die berufliche und soziale Anpassungsfähigkeit (Art. 23 Abs. 2 AuG) zu berücksichtigen (vgl. auch Art. 3 und Art. 96 Abs. 1 AuG). Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer\nAufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das\nAuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (vgl. BGE 133 I 189 E. 2.3; MARC\nSPESCHA in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, 3. Auflage, Zürich 2012,\nN 1 ff. zu Art. 3 AuG; PETER UEBERSAX in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht,\nEine umfassende Darstellung der Rechtsstellung von Ausländerinnen und Ausländern in der\nSchweiz, 2. Auflage, Basel 2009, N 7.84 ff.).\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n4.2 In Bezug auf die Regelung des Aufenthalts bestimmt Art. 33 Abs. 1 AuG, dass die Aufenthaltsbewilligung für Aufenthalte mit einer Dauer von mehr als einem Jahr erteilt wird. Sie\nwird für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und kann mit weiteren Bedingungen verbunden werden (Art. 33 Abs. 2 AuG). Nach Art. 33 Abs. 3 AuG ist die Aufenthaltsbewilligung zudem\nbefristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen.\n\n4.3 Einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung hat eine ausländische Person gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG namentlich dann, wenn sie mit\neiner Person, welche eine Niederlassungsbewilligung besitzt verheiratet ist und mit ihrem Ehegatten zusammenwohnt. Nach Auflösung der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des\nEhegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 AuG\nzudem weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration vorliegt (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b).\n\n5.1 Vorliegend ist zunächst festzuhalten, dass zwischen der Schweiz und der Republik\nKosovo keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, welche dem Beschwerdeführer einen\nAnspruch auf Aufenthalt in der Schweiz zu vermitteln vermöchte. Kraft ehelicher Gemeinschaft\nmit der in der Schweiz niedergelassenen kosovarischen Staatsangehörigen C.____ kann der\nBeschwerdeführer gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AuG grundsätzlich einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung ableiten.\n\n5.2 Die Rechtsansprüche gemäss Art. 43 AuG gelten unter Vorbehalt der Erlöschensgründe von Art. 51 Abs. 2 AuG. Nach Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG erlöschen die Ansprüche, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen. Solche bestehen unter anderem, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 62 lit. b\nAuG). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt eine längerfristige Freiheitsstrafe\nim Sinne von Art. 62 lit. b AuG vor, wenn gegen eine ausländische Person eine Freiheitsstrafe\nvon mehr als einem Jahr ausgesprochen wurde (vgl. BGE 135 II 379 E. 4.2). Ein weiterer Widerrufsgrund besteht, wenn die Ausländerin oder der Ausländer erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat oder diese gefährdet (Art. 62 lit. c\nAuG). Gemäss Art. 80 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)\nvom 24. Oktober 2007 liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter\nanderem vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen (Abs. 1 lit. a) sowie bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen (Abs. 1 lit. b). Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung\nliegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen\nPerson in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führt (Abs. 2).\n\n5.3 Das Kantonsgericht J.____ verurteilte den Beschwerdeführer am 18. Januar 2012 zu\neiner Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Der Widerrufsgrund von Art. 62 lit. b AuG ist somit erfüllt,\nwas auch vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten wird. Demzufolge muss nicht mehr\ngeprüft werden, ob das Verhalten des Beschwerdeführers zugleich als erheblicher oder wieder-\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nholter Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 62 lit. c AuG zu\nwerten ist, zumal dieser Widerrufsgrund in der vorliegenden Konstellation nur subsidiär zur Anwendung kommen würde (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.2 in fine).\n\n"}