{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-01-16", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-255_2013-01-16.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=61320812-56a2-43be-aa7f-822e9bedc736&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050911", "Checksum": "ac0d42c0c304e09f6aca50d712dcbd17"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-255_2013-01-16.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=7555a5c1-9fcd-4df0-8ba7-86a049829141", "Checksum": "1b2c2548a6abba925ff448ec9759fdc4"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 255", "810 2012 255"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 16.01.2013 810 12 255 (810 2012 255)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 1241 vom 14. 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Mai\n2012 betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung und wies die\nBeschwerde vom 15. Mai 2012 ab. In seiner Begründung führte der Regierungsrat aus, dass\neine Verurteilung zu fünf Jahren Freiheitsstrafe zweifelsohne einen Widerrufsgrund darstelle\nnach Art. 62 lit. b Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom\n16. Dezember 2005 und dass das öffentliche Interesse an der Fernhaltung das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz überwiege. Der Regierungsrat\nverneinte zudem eine ermessensweise Verlängerung und einen Härtefall.\n\nI. Am 27. August 2012 erhob A.____, vertreten durch Advokat Dr. Roland Winiger, Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), gegen den Beschluss des Regierungsrates. Er beantragt, es sei der\nEntscheid des Regierungsrates aufzuheben, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers\nzu verlängern, eventualiter sei eine Verwarnung auszusprechen und subeventualiter sei eine\nAufenthaltsbewilligung mit Auflagen zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In\nseiner Begründung bestätigte er, dass ein Widerrufsgrund nach Art. 62 lit. b AuG gesetzt wurde.\nDie Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung seien\njedoch unverhältnismässig und für den Beschwerdeführer nicht zumutbar. Der Regierungsrat\nhabe bei der Interessenabwägung die privaten, insbesondere die familiären Interessen von\nA.____ zu wenig berücksichtigt. Ferner sei von einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall\nim Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG auszugehen.\n\nJ. In der Vernehmlassung vom 26. September 2012 beantragt der Regierungsrat die\nAbweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung verwies er auf die Erwägungen im angefochtenen Regierungsratsbeschluss. Mit Verfügung vom Kantonsgericht vom\n1. November 2012 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Am 13. Dezember\n2012 fand die Anhörung von den Söhnen D.____ und E.____ statt.\n\nK. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung halten die Parteien vollumfänglich an ihren\nAnträgen fest. Die Ehegattin C.____ wird als Auskunftsperson angehört. Die Anhörung von\nC.____ findet in Anwesenheit eines Dolmetschers für albanisch statt. Der Beschwerdeführer\nreicht dem Gericht die Zusicherung einer Arbeitsstelle für eine Tätigkeit im Service oder in der\nKüche ein. Für das Ergebnis dieser Befragungen wird auf das Verhandlungsprotokoll sowie auf\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ndie nachstehenden Erwägungen verwiesen. Die Parteien halten an ihren Anträgen und wesentlichen Begründungen fest.\n\nDas Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g:\n\n1. Gemäss § 47 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Da der Beschwerdeführer Adressat des angefochtenen Entscheids ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat, die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die Zuständigkeit des Kantonsgerichts sowohl\nörtlich als auch sachlich gegeben ist, kann auf die vorliegende Beschwerde eingetreten werden.\n\n2. Bei der Beurteilung der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ist die\nKognition des Kantonsgerichts gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf beschränkt, den\nangefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob der Beschwerdegegner ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Im Weiteren kann beurteilt werden, ob dieser den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt\nhat. Die Überprüfung der Angemessenheit dagegen ist dem Kantonsgericht verwehrt (§ 45\nAbs. 1 lit. c VPO e contrario).\n\n3. Strittig und zu prüfen ist nachfolgend, ob sich die durch das AfM gegenüber dem Beschwerdeführer verfügte und durch die Vorinstanz bestätigte Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung als recht- und verhältnismässig erweist.\n\n"}