{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-01-16", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-255_2013-01-16.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=61320812-56a2-43be-aa7f-822e9bedc736&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050911", "Checksum": "ac0d42c0c304e09f6aca50d712dcbd17"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-255_2013-01-16.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=7555a5c1-9fcd-4df0-8ba7-86a049829141", "Checksum": "1b2c2548a6abba925ff448ec9759fdc4"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 255", "810 2012 255"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 16.01.2013 810 12 255 (810 2012 255)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 1241 vom 14. 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Nadja Wenger\n\nParteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Roland Winiger,\nRechtsanwalt\n\ngegen\n\nRegierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner\n\nBetreff Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung\n(RRB Nr. 1241 vom 14. August 2012)\n\nA. Der 1975 geborene kosovarische Staatsangehörige A.____ reiste mit seiner Mutter\nund seinen Geschwistern am 19. Januar 1994 im Rahmen des Familiennachzuges in die\nSchweiz ein. Sein Vater B.____ lebte bereits in der Schweiz. Am 15. November 1995 heiratete\nA.____ die kosovarische Staatsangehörige C.____, geboren 1976. Die Ehegattin reiste am\n28. Dezember 1996 im Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz ein. Das Ehepaar hat\nzwei gemeinsame Söhne: D.____, geboren 1997, und E.____, geboren 2000.\n\nB. Mit Strafbefehl vom 20. Dezember 1995 wurde A.____ wegen Teilnahme an einem\nRaufhandel und Unterlassen der Nothilfe für schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren\nHaftstrafe von zehn Tagen verurteilt. Mit Strafbefehl vom 18. Juli 2002 wurde A.____ wegen\nÜberschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit zu einer Busse von Fr. 600.-- verurteilt. Gemäss dem Journalauszug der Polizei des Kantons Basel-Landschaft (Polizei) kam es\nam 20. Februar 2005 zu einem Vorfall von häuslicher Gewalt. Nach Aussage von C.____ habe\nihr Ehemann sie geschlagen, ihr Fusstritte versetzt und gedroht, sie zu töten. Ferner habe er ihr\nwiederholt das Kissen auf den Kopf gedrückt, sodass sie kurze Zeit keine Luft bekam. Die beiden Kinder seien zum Zeitpunkt des Vorfalls anwesend gewesen. Anlässlich der Hausdurchsuchung beschlagnahmte die Polizei eine Faustfeuerwaffe, welche sich im Kinderzimmer befand.\nAus Angst vor ihrem Ehemann flüchtete C.____ nach F.____. Daraufhin habe sich das Ehepaar\nfreiwillig getrennt. Mit Strafbefehl vom 8. Februar 2006 verurteilte das Bezirksstatthalteramt\nG.____ A.____ zu einer unbedingt zu vollziehenden Gefängnisstrafe von 45 Tagen, wegen einfacher Körperverletzung, mehrfacher Tätlichkeit, mehrfacher Drohung und verbotenem Waffenbesitz.\n\nC. Mit Schreiben vom 12. April 2007 verwarnte das Amt für Migration Basel-Landschaft\n(AfM) A.____ aufgrund der Verurteilung zu 45 Tagen Gefängnisstrafe vom 8. Februar 2006 und\naufgrund der offenen Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 35`900.-- und der Betreibungen\nvon über Fr. 42`600.--.\n\nD. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2007 teilte die Gemeinde H.____ dem AfM mit, dass\ndie Lehrerschaft der beiden Kinder festgestellt habe, dass diese verstört wirkten und dass\nernsthaft angenommen werden müsse, dass die Kinder unter häuslicher Gewalt leiden würden.\nGemäss Führungsbericht des AfM vom 30. Dezember 2007 griff die Polizei am 31. Januar 2007\nden Sohn D.____ auf, weil er nicht mehr nach Hause wollte.\n\nE. Infolge einfacher Verletzung von Verkehrsregeln erteilte das Bezirkstatthalteramt\nI.____ A.____ mit Strafbefehl vom 19. Februar 2010 eine Busse von Fr. 400.-- und am 29. Oktober 2010 eine Busse von Fr. 300.--.\n\nF. Am 18. Januar 2012 verurteilte das Kantonsgericht J.____ A.____ zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren. A.____ hatte sich im Zeitraum vom 30. September 2009 bis\n16. September 2010 des mehrfachen Verbrechens gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG) vom 3. Oktober 1951, des mehrfachen Anstalten treffens zu Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz und des mehrfachen Fahrens trotz Entzug des Führerausweises schuldig gemacht.\n\nG. Nachdem mit Schreiben vom 9. März 2012 den beiden Ehegatten und dem älteren\nSohn das rechtliche Gehör gewährt wurde, verfügte das AfM am 3. Mai 2012 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig wurde einer\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nallfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. Als Begründung wurde im Wesentlichen die gegen ihn ausgesprochene fünfjährige Freiheitsstrafe sowie sein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorgebracht.\n\n"}