Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht zuzugs als solches von den zuständigen Behörden zulässigerweise als persönlicher Grund im Sinne von § 12a Abs. 3 lit. c Vo Sek berücksichtigt werden darf, kann unter diesen Umständen offen gelassen werden. Nach dem Gesagten beruht die vorgenommene Zuweisung von C.____ an die Sekundarschule D.____ auf sachlichen Gründen und die zuständigen Behörden bewegten sich bei ihrem Entscheid innerhalb des mit § 12a Vo Sek gesetzten Rahmens. 7. Die Beschwerde erweist sich gestützt darauf in sämtlichen Punkten als unbegründet und ist demnach abzuweisen.