__ sowie der anderen in E.____ wohnhaften, von der Zuweisung nach D.____ betroffenen Schülerinnen und Schüler an einem möglichst kurzen Schulweg. Im Weiteren bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass die Auswahl der betroffenen Schülerinnen und Schüler nicht nach sachlichen Gesichtspunkten vorgenommen wurde. Soweit die Beschwerdeführer eine unzulässige Ungleichbehandlung gegenüber den Kindern von Neuzuzügern rügen, legen sie nicht dar, dass ein neu zugezogener Schüler, welcher sich in derselben Situation wie C.____ befand, an die Sekundarschule E.____ zugeteilt worden wäre.