_ weiter zu erhöhen oder eine zusätzliche Klasse zu bilden, ist mit Blick auf das bereits angeführte öffentliche Interesse an ausgeglichenen Klassenbeständen bzw. die Optimierung der Klassengrössen innerhalb der Sekundarschulkreise wie auch dem Anliegen, Plätze für allfällige Repetenten oder Neuzuzüger freizuhalten, nicht zu beanstanden. Namentlich erscheint es unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismässigkeitsprinzips als vertretbar, wenn die genannten Interessen im vorliegenden Fall höher gewichtet wurden als das Interesse von C.____ sowie der anderen in E.____ wohnhaften, von der Zuweisung nach D.____ betroffenen Schülerinnen und Schüler an einem möglichst kurzen Schulweg.