Nicht zu beanstanden ist sodann, dass die Vorinstanzen als persönliche Gründe im Sinne von § 12a Abs. 3 lit. c Vo Sek objektive Gründe forderten, welche mit einer gewissen Intensität auf das betroffene Kind einwirken und dementsprechend den Umstand, dass der ältere Bruder von C.____ die Sekundarschule in E.____ besucht, in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigten. Was das von den Beschwerdeführern vorgebrachte Argument anbelangt, wonach angesichts der bestehenden Klassengrössen in E.____ eine Aufnahme von C.____ möglich wäre, so ist festzustellen, dass die zuständigen Behörden mit der Zuweisung von jeweils 2 zusätzlichen Schülern pro Klasse an die Sekundarschule E.____ die Anzahl der