810 08 299] E. 8.2). Im Weiteren hatten die zuständigen Behörden gemäss § 12a Abs. 3 Vo Sek den Zeitbedarf für den Schulweg, die Beschaffenheit des Schulwegs sowie allfällige persönliche Gründe zu berücksichtigen. Diesbezüglich ist festzustellen, dass eine Zuweisung an die Sekundarschule E.____ für C.____ zweifellos günstiger gewesen wäre, zumal der Schulweg nach D.____ mit einem erheblich grösseren Zeitaufwand verbunden ist. Gleichzeitig ist festzuhalten, dass der Schulweg nach D.____ angesichts eines Zeitbedarfs von 20 bis 25 Minuten pro Wegstrecke ohne Weiteres zumutbar ist. Nicht zu beanstanden ist sodann, dass die Vorinstanzen als persönliche Gründe im Sinne von § 12a Abs. 3 lit.