Es steht darüber hinaus in Einklang mit § 12a Abs. 2 Vo Sek, wonach die Schulzuweisung unter Berücksichtigung der optimalen Klassengrösse zu erfolgen hat. An der Einhaltung der Richtzahlen respektive der Bildung von ausgeglichenen Klassen besteht denn auch sowohl in pädagogischer Hinsicht als auch im Hinblick auf eine optimale räumliche Auslastung der Schulstandorte ein erhebliches öffentliches Interesse. Ein solches ist auch in Bezug auf die mit der Optimierung der Klassengrössen verbundenen finanziellen Einsparungen gegeben (vgl. KGEVV vom 18. Februar 2009 [810 08 299] E. 8.2).