6.4.2 Im vorliegenden Fall sind die zuständigen Behörden bei der Klassenbildung für das Niveau E innerhalb des Sekundarschulkreises Birsigtal von der Richtzahl von 22 Schülerinnen und Schülern pro Klasse ausgegangen. Dieses Vorgehen entspricht § 11 Abs. 1 BiG, wonach die öffentlichen Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden bei der Klassenbildung die Richt- und Höchstzahlen pro Klasse einzuhalten haben. Es steht darüber hinaus in Einklang mit § 12a Abs. 2 Vo Sek, wonach die Schulzuweisung unter Berücksichtigung der optimalen Klassengrösse zu erfolgen hat.