6.4.1 Die Klassenbildung und die Zuweisung der Schülerinnen und Schüler an die einzelnen Schulstandorte ist von den zuständigen Behörden im Rahmen von § 12a Vo Sek nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_495/2007 vom 27. März 2008 E. 2.5; Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich [VB.2009.00024] vom 15. April 2009 E. 3.3). Die Behörde ist bei ihrem Entscheid an die Verfassung gebunden und muss insbesondere das Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip und die Pflicht zur Wahrung der öffentlichen Interessen befolgen. Ausserdem sind Sinn und Zweck der gesetzli-