Gestützt darauf besteht weder ein Anspruch auf Besuch der Sekundarschule im Schulkreis der Wohngemeinde noch ein Anspruch auf Besuch einer bestimmten Sekundarschule innerhalb des Schulkreises. Den zuständigen Behörden kommt bei der Zuweisung der Schülerinnen und Schüler an die einzelnen Sekundarschulstandorte mithin ein Ermessensspielraum zu. Dabei haben sie sich an den in § 12a der Verordnung für die Sekundarschule (Vo Sek) vom 13. Mai 2003 statuierten Kriterien zu orientieren. Danach nehmen die Schulleitungen der Sekundarschulstandorte gemeinsam die Klassenbildung für den Sekundarschulkreis vor (Abs. 1).