6.3 In Bezug auf den Schulort statuiert § 30 Abs. 1 BiG, dass die Sekundarschule in der Regel im Schulkreis der Wohngemeinde besucht wird. Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion kann einzelnen Schülerinnen und Schülern den Schulbesuch in einem anderen Schulkreis bewilligen oder einzelne Schülerinnen und Schüler einem benachbarten Schulkreis zuweisen (§ 30 Abs. 2 BiG). Gestützt darauf besteht weder ein Anspruch auf Besuch der Sekundarschule im Schulkreis der Wohngemeinde noch ein Anspruch auf Besuch einer bestimmten Sekundarschule innerhalb des Schulkreises.