5.6 Die Zuweisung von C.____ an die Sekundarschule D.____ hält nach dem Gesagten vor Art. 19 BV stand und es besteht gestützt auf dieses Grundrecht kein Anspruch auf eine Zuweisung an die Sekundarschule E.____. Von einer unzulässigen Verunmöglichung oder Erschwerung der Wohnsitzverlegung und einem damit verbundenen Eingriff in den Schutzbereich der Niederlassungsfreiheit kann vor diesem Hintergrund von vornherein nicht gesprochen werden. Ob im vorliegenden Zusammenhang für eine Berufung auf die in Art. 24 BV gewährleistete Niederlassungsfreiheit überhaupt Raum besteht, kann demnach offen gelassen werden.