Es erachtete sodann eine Wegzeit von 37 bis 42 Minuten für einen 12-jährigen Schüler als zumutbar, auch wenn eine solche nicht unerheblich sei (vgl. KGEVV vom 18. Februar 2009 [810 08 299] E. 5.2.3). Der vorliegend in Frage stehende Schulweg, welcher gemäss den schlüssigen und von den Beschwerdeführern nicht mehr bestrittenen Ausführungen der Vorinstanzen rund 20 bis 25 Minuten pro Weg beträgt, ist im Lichte dieser Praxis für den 12-jährigen Sohn der Beschwerdeführer ohne Weiteres als zumutbar anzusehen.